Bei Einnahmenüberschussrechnern stellt sich die Frage, ob im Januar des Folgejahres geleistete Zahlungen auf Umsatzsteuervoranmeldungen des Vorjahres noch Betriebsausgaben des alten Jahres darstellen oder ob diese erst in der Einnahmenüberschussrechnung des neuen Jahres zu berücksichtigen sind. Diese Frage stellt sich auch in den Fällen einer umsatzsteuerpflichtigen Vermietung nach § 21 EStG.
Laut Gesetz gelten regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die kurze Zeit vor oder kurze Zeit nach Beendigung eines Kalenderjahres abgeflossen sind, als in dem Kalenderjahr abzugsfähig, zu dem diese Ausgaben wirtschaftlich gehören.
Nach Ansicht einiger Finanzgerichte ist als kurze Zeit ein Zeitraum von 12 Tagen anzunehmen (§ 11 EStG spricht von 10 Tagen). Fällt nämlich der 10. Januar auf einen Samstag oder Sonntag und verschiebt sich dadurch die Fälligkeit gem. § 108 Abs. 3 AO, („Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags“), soll die Zahlung jedenfalls dann noch im alten Jahr als Betriebsausgabe abzugsfähig sein, wenn diese bis zum 12. Januar geleistet wird.
Gegen die Entscheidungen der Finanzgerichte ist Revision eingelegt.
Diese Konstellation wird es wieder zum Jahreswechsel 2020/2021 geben. Bis dahin werden wir hoffentlich Klarheit haben.
Anzumerken wäre hier noch, dass Silvester im Sinne des § 108 Abs. 3 AO keinen gesetzlichen Feiertag darstellt und einem solchen bei der Fristberechnung auch nicht gleichzustellen ist.