DBA Singapur-Deutschland: Detaillierte Betrachtung der Einkunftsarten

Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Singapur und Deutschland regelt detailliert die Besteuerung verschiedener Einkunftsarten. Diese Regelungen sollen Doppelbesteuerung vermeiden und die wirtschaftlichen Beziehungen fördern. Hier sind die spezifischen Bestimmungen zu den unterschiedlichen Einkunftsarten, wie sie im Abkommen festgelegt sind.

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

Artikel 6 des DBA regelt die Besteuerung von Einkünften aus unbeweglichem Vermögen. Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich land- und forstwirtschaftlicher Betriebe) können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem das Vermögen liegt.

„Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden“ (Artikel 6, Absatz 1).

Unternehmensgewinne

Artikel 7 behandelt die Besteuerung von Unternehmensgewinnen. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates sind nur in diesem Staat steuerpflichtig, es sei denn, das Unternehmen übt seine Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus.

„Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus“ (Artikel 7, Absatz 1).

Dividenden

Artikel 10 spezifiziert die Besteuerung von Dividenden. Dividenden, die von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden. Die Steuer darf jedoch 5% des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen, wenn der Nutzungsberechtigte mindestens 10% des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft hält, und 15% in allen anderen Fällen.

„Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nicht übersteigen:

a) 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte (jedoch keine natürliche Person oder Personengesellschaft) unmittelbar über mindestens 10 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;

b) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen“ (Artikel 10, Absatz 2).

Zinsen

Artikel 11 behandelt die Besteuerung von Zinsen. Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden. Die Steuer darf jedoch 8% des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.

„Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Zinsen eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, 8 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen“ (Artikel 11, Absatz 2).

Lizenzgebühren

Artikel 12 regelt die Besteuerung von Lizenzgebühren. Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden. Die Steuer darf jedoch 8% des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen.

„Diese Lizenzgebühren können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren im anderen Vertragsstaat ansässig ist, 8 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen“ (Artikel 12, Absatz 2).

Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

Artikel 13 behandelt die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Vermögen. Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens, das im anderen Vertragsstaat liegt, können in diesem anderen Staat besteuert werden.

„Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden“ (Artikel 13, Absatz 1).

Einkünfte aus selbständiger Arbeit

Artikel 14 behandelt die Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus selbständiger Arbeit im anderen Vertragsstaat erzielt, können im anderen Staat besteuert werden, wenn die Person eine feste Einrichtung im anderen Staat hat, die regelmäßig zur Ausübung der Tätigkeit genutzt wird.

„Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus selbständiger Arbeit oder anderen ähnlichen selbständigen Tätigkeiten erzielt, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit regelmäßig eine feste Einrichtung hat. Hat sie eine solche feste Einrichtung, so können die Einkünfte im anderen Staat besteuert werden, aber nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können“ (Artikel 14, Absatz 1).

Fazit

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Singapur und Deutschland bietet klare und detaillierte Regelungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Förderung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit. Durch die spezifischen Bestimmungen für verschiedene Einkunftsarten wird eine faire und transparente Besteuerung gewährleistet, die sowohl Unternehmen als auch Einzelpersonen zugutekommt.

Für detaillierte Beratung und spezifische steuerliche Fragen empfiehlt es sich, einen Steuerberater oder einen Fachexperten zu konsultieren, um alle Vorteile des DBA optimal nutzen zu können.