Beim Verkauf einer Immobilie, die zum Nachlass einer Erbengemeinschaft gehört, entfällt die Einkommensteuerpflicht. Dies gilt insbesondere, wenn zuvor ein Anteil an der Erbengemeinschaft veräußert wurde, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 26.09.2023 – IX R 13/22 festgestellt hat.
Im konkreten Streitfall war der Steuerpflichtige Teil einer Erbengemeinschaft, bestehend aus drei Erben, die Immobilien als Vermögenswerte besaß. Der Steuerpflichtige erwarb die Anteile der beiden Mit-Erben an der Erbengemeinschaft und veräußerte anschließend die Immobilien. Das Finanzamt besteuerte diesen Verkauf gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als privates Veräußerungsgeschäft (ehemals Spekulationsgeschäft genannt).
Dem widersprach der BFH. Die Voraussetzung für die Besteuerung sei, dass das veräußerte Vermögen zuvor angeschafft wurde. Dies treffe jedoch nicht zu, wenn es sich um den Erwerb von Anteilen an einer Erbengemeinschaft im Zusammenhang mit dem zum Nachlass gehörenden Vermögen handele. Mit diesem Urteil hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung geändert und ist der Auffassung der Finanzverwaltung entgegengetreten.