Erstausbildung: Beschränkter Sonderausgabenabzug
Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium können bis zu einer Höhe von 6.000 Euro jährlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Dazu zählen Fahrtkosten zum Studienort, Lernmaterialien, Studiengebühren, Bücher und Arbeitsmittel. Allerdings gibt es bei Sonderausgaben keinen Verlustvortrag oder -rücktrag. Das bedeutet, dass die Sonderausgaben ohne steuerliche Auswirkungen bleiben, wenn die in Ausbildung befindliche Person keine nennenswerten positiven Einkünfte hat.
Zweitausbildung: Unbeschränkter Werbungskostenabzug
Für eine Zweitausbildung, wie beispielsweise nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder einem abgeschlossenen Bachelorstudium, ist ein unbeschränkter Werbungskostenabzug möglich. Diese Ausbildungskosten, einschließlich Fahrtkosten, Fachliteratur, Lernmaterialien, Semestergebühren, Unterrichtsgebühren und Reisekosten, können vollständig als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dabei besteht die Möglichkeit, vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben zu sammeln und bei Berufseintritt mit den dann erzielten Einkünften zu verrechnen.
Wichtige Unterscheidungen bei der Absetzbarkeit
Entscheidend für den vollen Werbungskostenabzug ist, ob bereits eine Erstausbildung abgeschlossen wurde. Dies kann komplex sein, wie ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. Februar 2023 zeigt, das eine langjährige Tätigkeit ohne abgeschlossene Ausbildung nicht als geordnete Ausbildung anerkennt. Bei Zweitausbildungen oder Zweitstudiengängen, wie z.B. einem Studium nach abgeschlossener Lehre, können die Ausbildungsausgaben vollständig als Werbungskosten abgezogen werden.
Erstausbildung im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses
Ein unbeschränkter Werbungskostenabzug ist auch bei der Erstausbildung möglich, wenn diese im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses erfolgt. In diesem Fall können sämtliche Ausbildungskosten als Werbungskosten abgezogen werden, ähnlich wie bei einer Zweitausbildung. Dies gilt z.B. für Ausbildungsvergütungen oder Beamtenausbildungen mit Vergütung.
Fazit
Die steuerliche Absetzbarkeit von Berufsausbildungskosten bietet Studierenden und Auszubildenden finanzielle Entlastung. Es ist wichtig, die Unterschiede zwischen Erstausbildung und Zweitausbildung zu kennen und die entsprechenden Kosten korrekt in der Steuererklärung anzugeben. Bei Fragen oder Unsicherheiten kann ein Steuerberater weiterhelfen und individuelle Beratung bieten, um die bestmögliche steuerliche Entlastung zu erreichen.