Definition und Voraussetzungen für außergewöhnliche Belastungen
Außergewöhnliche Belastungen sind zwangsläufige Ausgaben, die einem Steuerpflichtigen in größerem Umfang entstehen als der überwiegenden Mehrzahl vergleichbarer Personen. Solche Aufwendungen können bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden, wenn sie keine Sonderausgaben, Werbungskosten oder Betriebsausgaben darstellen. Allerdings ist von den Aufwendungen die zumutbare Belastung abzuziehen. Nur der darüber hinausgehende Teil kann steuermindernd abgesetzt werden.
Anerkannte außergewöhnliche Belastungen
Zu den anerkannten außergewöhnlichen Belastungen zählen unter anderem:
- Krankheitskosten (z.B. Arzt- und Zahnarztrechnungen, Medikamente, Hilfsmittel)
- Aufwendungen für Behinderungen (alternativ Behindertenpauschbeträge)
- Kosten für die Wiederbeschaffung von existenziell notwendigen Gegenständen (z.B. Wohnung, Hausrat, Kleidung)
- Kosten bei Sterbefällen (soweit sie den Wert des Nachlasses übersteigen)
Nachweis von Krankheitskosten
Die Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten muss durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers, ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachgewiesen werden. Dieser Nachweis muss bereits vor Beginn der Maßnahme ausgestellt werden. Krankheitskosten bis zum Selbstbehalt bei einer privaten Krankenversicherung können ebenfalls als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.
Unterhaltsleistungen
Unterhaltsleistungen können nur insoweit abgezogen werden, als sie dem laufenden Lebensbedarf des Unterhaltsempfängers im Veranlagungszeitraum der Unterhaltszahlung dienen. Bei Unterhaltszahlungen ins Ausland sind diese nur abziehbar, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind.
Keine Verteilung auf mehrere Jahre
Außergewöhnliche Belastungen sind ausschließlich in dem Jahr der Zahlung zu berücksichtigen. Übersteigen die Aufwendungen in einem Jahr die Einkünfte, geht der übersteigende Teil steuerlich verloren. Eine Verteilung auf mehrere Jahre ist nicht möglich.
Aktuelle Urteile zu außergewöhnlichen Belastungen
Im Jahr 2023 wurden verschiedene Urteile zu außergewöhnlichen Belastungen veröffentlicht. Das Finanzgericht Münster hat die Lieferung von „Essen auf Rädern“ als außergewöhnliche Belastung abgelehnt, auch wenn man auf einen solchen Menüservice angewiesen ist. Positiv entschieden wurde hingegen die Anerkennung der Aufwendungen für eine Liposuktion (Fettabsaugung) zur Behandlung eines Lipödems ohne vorherige Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens.
Fazit
Außergewöhnliche Belastungen bieten eine Möglichkeit, zwangsläufige Ausgaben steuerlich abzusetzen. Es ist wichtig, die Voraussetzungen und Nachweise zu kennen, um die Kosten korrekt in der Steuererklärung anzugeben. Bei Fragen oder Unsicherheiten kann ein Steuerberater weiterhelfen und individuelle Beratung bieten, um die bestmögliche steuerliche Entlastung zu erreichen.