Eine Außenprüfung bei Personen ohne gewerbliche Einkünfte ist nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO zulässig, wenn die für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse der Aufklärung bedürfen und Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Erklärungen unvollständig abgegeben wurden. Dies ist beispielsweise der Fall bei außerordentlich hohen Lohneinkünften (sogenannten Einkommensmillionären), wenn Kapitaleinkünfte nur in geringer Höhe erklärt oder keine nachprüfbaren Angaben zur Mittelverwendung gemacht werden (BFH Urt. v. 26.07.2007 – VI R 68/04).
Eine Außenprüfung nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO ist bereits dann zulässig, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die es nach den Erfahrungen der Finanzverwaltung als möglich erscheinen lassen, dass ein Besteuerungstatbestand erfüllt ist (BFH-Urteil vom 17.11.1992, VIII R 25/89 , BStBl 1993 II S. 146). § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO kann insbesondere bei Steuerpflichtigen mit umfangreichen und vielgestaltigen Überschusseinkünften zur Anwendung kommen (sofern nicht bereits ein Fall des § 193 Abs. 1 AO vorliegt). Bei Lohn-, Zins-, Miet-, Renten- und Spekulationseinnahmen ist die Einkommenshöhe entscheidend. Liegt die Summe der Einkünfte über 500.000 €, handelt es sich um einen bedeutsamen Fall und die Privatperson wird wie ein Großbetrieb eingestuft. Denn es handelt sich um sogenannten Einkommensmillionären. Maßgebend bei den Betragsgrenzen sind nur die positiven Beträge.
Außenprüfung bei bestandskräftigen Bescheiden möglich
Eine Außenprüfung ist unabhängig davon zulässig, ob eine Steuer bereits festgesetzt, ob der Steuerbescheid endgültig, vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist (BFH-Urteil vom 28.3.1985, IV R 224/83 , BStBl II S. 700).
Eine Außenprüfung nach § 193 AO kann zur Ermittlung der Steuerschuld sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach durchgeführt werden. Der gesamte für die Entstehung und Ausgestaltung eines Steueranspruchs erhebliche Sachverhalt kann Prüfungsgegenstand sein (BFH-Urteil vom 11.12.1991, I R 66/90 , BStBl 1992 II S. 595). Dies gilt auch, wenn der Steueranspruch möglicherweise verjährt ist oder aus anderen Gründen nicht mehr durchgesetzt werden kann (BFH-Urteil vom 23.7.1985, VIII R 48/85 , BStBl 1986 II S. 433).