Antrag auf Dauerfristverlängerung und Sondervorauszahlung

Als Unternehmer haben Sie die Möglichkeit, einen Antrag auf Dauerfristverlängerung zu stellen, der elektronisch erfolgen muss. Damit beantragen Sie, die Fristen für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und für die Entrichtung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen um einen Monat zu verlängern.

Der Antrag auf Dauerfristverlängerung ist nur einmal zu stellen und muss nicht jährlich wiederholt werden, er gilt bis zu seinem Widerruf durch das Finanzamt oder die Rücknahme des Antrags durch den Unternehmer. Unternehmer, die Ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich abgeben, haben, wenn Dauerfristverlängerung beantragt wurde, eine Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung bis zum 10. Februar zu berechnen, anzumelden und zu entrichten. Wurde der Antrag auf Dauerfristverlängerung vom Unternehmer nicht zurückgenommen, so ist die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung jedes Jahr (solange die Dauerfristverlängerung besteht) bis zum 10. Februar zu berechnen, anzumelden und zu entrichten.

Ab dem 1.1.2013 kann der Antrag auf Dauerfristverlängerung und die Anmeldung auf Sondervorauszahlung nur noch mit elektronischem Zertifikat übermittelt werden. Unabhängig von der für die Übermittlung ausgewählten Software ist hierfür die Registrierung am ElsterOnline-Portal im Internet zwingend notwendig. Datenübermittler (z. B. Rechtsanwälte oder Steuerberater) müssen sich nur einmal registrieren. Mit einem Zertifikat können Übermittlungen für alle Mandanten in deren Auftrag ausgeführt werden.

Eine bis zum 10.2.2012 geleistete Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der gesamten Umsatzsteuer-Vorauszahlungen des Vorjahres, die nicht vollständig in der letzten Umsatzsteuer-Voranmeldung für 2012 angerechnet werden kann (also am 10.1.2013), wollte die Finanzverwaltung ursprünglich aufgrund eines BFH-Urteils nicht mehr sofort erstatten. Vielmehr sollte das Guthaben in der danach eingereichten Jahres-Umsatzsteuererklärung für 2012 verrechnet werden. Nur ein dann noch verbleibendes Restguthaben sollte vom Finanzamt erstattet werden. Doch aufgrund technischer Umsetzungsprobleme der Finanzverwaltung bleibt vorerst alles beim Alten; das Guthaben an Sondervorauszahlung wird wie bisher sofort erstattet (FinMin Brandenburg vom 26.9.2011, 31 – S 7348 – 1/09).

Unternehmer, deren Voranmeldungszeitraum das Quartal ist und die einen Antrag auf Dauerfristverlängerung gestellt haben, brauchen keine Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung zu berechnen, anzumelden und zu entrichten.