Im Jahressteuergesetz 2022 ist in § 3 Nr. 72 EStG eine Steuerbefreiung von kleineren PV-Anlagen bis 30 kWp auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. bis 15 kWp je Wohn- und Gewerbeeinheit bei Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Immobilien vorgesehen. Diese wird dem Steuerpflichtigen auf Antrag gewährt. Es ist dabei irrelevant, wie der produzierte Strom verwendet wird.
Wenn ein Steuerpflichtiger mehrere solcher PV-Anlagen betreibt, soll die Grenze bei insgesamt 100 kWp liegen.
Ergänzend dazu soll ab dem 01.01.2023 ein Umsatzsteuersatz von 0 % für die Lieferung und Installation der oben genannten PV-Anlagen gelten (§ 12 Abs. 3 UStG). Nach dem Gesetzesentwurf fallen unter diese Vorschrift:
- Die Lieferung von Solarmodulen und Speichermedien an den Betreiber der PV-Anlage (auch innergemeinschaftlicher Erwerb oder Einfuhr), wenn sie im Zusammenhang mit der Privatwohnung, Wohnungen, öffentlichen Gebäuden stehen
- Die Installation der Anlagen und Speicher für diese begünstigten Anlagen
Die oben genannten Voraussetzungen gelten fiktiv als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Anlage bei nicht mehr als 30 kWp bzw. 15 kWp je Wohneinheit liegt.
Aktuell gibt es keine Hinweise darauf, dass dieser Steuersatz auch auf die Wartung und Instandhaltung entsprechender Anlagen anzuwenden ist.
Durch diese Vorschrift soll eine Steuervereinfachung herbeigeführt werden, da viele Betreiber von PV-Anlagen dazu übergehen, die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen, was jedoch nur möglich ist, wenn keine weiteren unternehmerischen Tätigkeiten vorliegen.
Es lohnt sich gegebenenfalls, die Investition in eine PV-Anlage auf das Jahr 2023 zu verschieben.