Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten: Das sollten Eltern wissen

Eltern können zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro pro Kind und Jahr als Sonderausgaben geltend machen. Diese Regelung gilt für alle Kinder bis zum 14. Lebensjahr oder für Kinder, die aufgrund einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.

Welche Kosten sind abzugsfähig?

Zu den abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten zählen unter anderem Aufwendungen für:

  • Kindergarten, Kindertagesstätten, Kinderhorte und Kinderkrippen
  • Babysitter und Tagesmütter
  • Hausaufgabenbetreuung und nachmittägliche Schulbetreuung
  • Haushaltshilfen, soweit sie Kinder betreuen

Nicht abzugsfähig sind hingegen Kosten für:

  • Unterricht (z.B. Schulgeld, Nachhilfe)
  • Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z.B. Musikunterricht)
  • Sportliche und andere Freizeitbetätigungen (z.B. Mitgliedschaft in Sportvereinen)

Voraussetzungen für den Abzug

Damit die Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzbar sind, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Der Steuerpflichtige muss für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten haben.
  2. Die Zahlung muss auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt sein.
  3. Das Kind muss im elterlichen Haushalt leben.

Leben die Eltern getrennt, darf nur der Elternteil die Betreuungskosten geltend machen, bei dem das Kind lebt. Dies gilt auch, wenn der andere Elternteil Unterhaltszahlungen leistet.

Betreuung durch Angehörige

Kosten für die Betreuung durch Angehörige (z.B. Großeltern) sind in der Regel nicht absetzbar, da diese Betreuung meist unentgeltlich auf familienrechtlicher Grundlage erfolgt. Eine Ausnahme besteht, wenn eine klare vertragliche Vereinbarung über die Betreuungskosten besteht und die Zahlung unbar erfolgt.

Arbeitgeberzuschüsse zur Kinderbetreuung

Arbeitgeber können Zuschüsse zur Kinderbetreuung leisten, z.B. für Kindergartenbeiträge. Diese Zuschüsse müssen von den Betreuungskosten abgezogen werden, bevor sie steuerlich geltend gemacht werden können. Nur selbst getragene Kosten sind absetzbar.

Fazit

Die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten bietet Eltern eine wichtige finanzielle Entlastung. Es ist wichtig, die Abzugsmöglichkeiten und Voraussetzungen zu kennen, um die Kosten korrekt in der Steuererklärung anzugeben. Bei Fragen oder Unsicherheiten kann ein Steuerberater weiterhelfen und individuelle Beratung bieten, um die bestmögliche steuerliche Entlastung zu erreichen.