Zwei Personen halten jeweils die Hälfte einer GmbH. Nach einem erfolgreichen Geschäftsjahr möchte eine von ihnen Geld für private Zwecke entnehmen. Die andere würde ihren Gewinnanteil lieber im Unternehmen belassen.
Muss die GmbH trotzdem an beide denselben Betrag ausschütten? Nicht zwingend. Das Gesellschafts- und Steuerrecht lassen unterschiedliche Lösungen zu. Entscheidend ist, was genau erreicht werden soll und wie der Beschluss gefasst wird.
Die Beteiligungsquote ist der gesetzliche Ausgangspunkt
Grundsätzlich richtet sich die Gewinnverteilung nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile. Bei einer Beteiligung von jeweils 50 Prozent entfällt damit auf beide Gesellschafter derselbe Anteil. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch einen anderen Verteilungsmaßstab vorsehen; vgl. § 29 GmbHG.
Weicht die Ausschüttung von der Beteiligungsquote ab, wird von einer inkongruenten Gewinnausschüttung gesprochen. Hinter diesem etwas sperrigen Begriff steckt eine einfache Frage: Darf ein Gesellschafter mehr vom ausgeschütteten Gewinn bekommen, als seiner Kapitalbeteiligung entspricht?
Abweichungen sind möglich, benötigen aber eine wirksame Grundlage
Die Finanzverwaltung erkennt inkongruente Ausschüttungen grundsätzlich an, wenn sie zivilrechtlich wirksam sind. Eine Grundlage kann eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag sein. Auch eine Öffnungsklausel kommt in Betracht, die abweichende Beschlüsse unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.
Selbst ohne eine solche Klausel kann ein einstimmiger, nicht anfechtbarer Beschluss über eine einzelne inkongruente Vorabausschüttung anerkannt werden. Daraus folgt jedoch keine allgemeine Erlaubnis, die Satzung dauerhaft durch einfache Gesellschafterbeschlüsse zu umgehen. Für Änderungen mit Dauerwirkung müssen die Anforderungen an eine Satzungsänderung eingehalten werden.
Diese Unterscheidung ist im BMF-Schreiben vom 4. September 2024 ausdrücklich angelegt.
Wenn nur einer das Geld jetzt benötigt
Oft soll sich an der wirtschaftlichen Verteilung gar nichts ändern. Ein Gesellschafter möchte seinen Anteil lediglich später ausgezahlt bekommen.
Hier kann eine gespaltene Gewinnverwendung passen: Ein Gewinnanteil wird ausgeschüttet, während der andere durch einen wirksamen Beschluss einer gesellschafterbezogenen Gewinnrücklage zugeführt wird.
Der Bundesfinanzhof hat diese Gestaltung anerkannt. Die Einstellung in eine solche Rücklage führte im entschiedenen Fall auch beim beherrschenden Gesellschafter noch nicht zu steuerpflichtigen Kapitalerträgen. Für seinen Anteil war gerade keine Ausschüttung beschlossen worden; vgl. BFH, Urteil vom 28. September 2021, VIII R 25/19.
Geld stehen lassen ist nicht dasselbe wie eine Rücklage bilden
Angenommen, zwei Gesellschafter sind zu gleichen Teilen beteiligt und es stehen 120.000 Euro zur Gewinnverwendung zur Verfügung. Bei passender gesellschaftsrechtlicher Grundlage könnten 60.000 Euro an den einen Gesellschafter ausgeschüttet und 60.000 Euro der personenbezogenen Gewinnrücklage des anderen zugewiesen werden.
Davon zu unterscheiden ist der Beschluss, beiden jeweils 60.000 Euro auszuschütten, während einer auf die Überweisung zunächst verzichtet. Ein bereits entstandener Ausschüttungsanspruch kann steuerlich anders zu behandeln sein. Gerade bei beherrschenden Gesellschaftern entscheidet deshalb nicht allein der Zahlungseingang auf dem Bankkonto über den Zufluss. Die Formulierung des Beschlusses und die bilanzielle Behandlung müssen zusammenpassen; vgl. BFH, VIII R 25/19.
Bei Familiengesellschaften auch an Schenkungsteuer denken
Soll ein Angehöriger endgültig einen größeren Gewinnanteil erhalten, gehört neben der Einkommensteuer auch die Schenkungsteuer auf den Prüfstand. Die ertragsteuerliche Anerkennung beantwortet noch nicht, ob zugleich eine freigebige Zuwendung vorliegt. Dafür kommt es auf die konkrete Vereinbarung und die wirtschaftlichen Beziehungen der Beteiligten an; vgl. § 7 ErbStG.
Vor dem nächsten Gewinnverwendungsbeschluss lohnt sich daher ein Blick in den Gesellschaftsvertrag. Die Kanzlei Dr. jur. Arconada, LL.M., in Hannover prüft mit Ihnen, wie sich unterschiedliche Auszahlungswünsche gesellschaftsrechtlich und steuerlich umsetzen lassen.