§ 21 ErbStG – Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer: Ein Leitfaden

Die Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer ist ein wichtiger Aspekt für alle, die international vererbtes Vermögen erhalten. § 21 des deutschen Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) regelt genau diese Anrechnung und verhindert eine doppelte Besteuerung. In diesem Beitrag erläutern wir, wie § 21 ErbStG funktioniert und geben praktische Beispiele zur Veranschaulichung.

Was ist § 21 ErbStG?

§ 21 ErbStG sieht vor, dass ausländische Erbschaftsteuer, die auf im Ausland befindliches Vermögen erhoben wurde, auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet wird. Dies gilt jedoch nur, wenn dieses Vermögen auch in Deutschland der Erbschaftsteuer unterliegt. Ziel ist es, eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Anwendung von § 21 ErbStG

Schritt 1: Ermittlung des gesamten steuerpflichtigen Vermögens

Stellen Sie fest, welches Vermögen der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt. Dies umfasst alle Vermögenswerte weltweit, wenn der Erblasser oder der Erbe in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist.

Schritt 2: Berechnung der deutschen Erbschaftsteuer

Berechnen Sie die Erbschaftsteuer, die nach deutschem Recht auf das gesamte Vermögen entfällt. Dies schließt das im Ausland befindliche Vermögen ein.

Schritt 3: Feststellung der gezahlten ausländischen Erbschaftsteuer

Ermitteln Sie die Höhe der im Ausland gezahlten Erbschaftsteuer. Diese Information erhalten Sie vom zuständigen ausländischen Finanzamt oder über den Steuerbescheid des Erblasserlandes.

Schritt 4: Anrechnung der ausländischen Erbschaftsteuer

Die im Ausland gezahlte Erbschaftsteuer wird bis zur Höhe der deutschen Erbschaftsteuer angerechnet, die auf das ausländische Vermögen entfällt. Die Anrechnung erfolgt jedoch nur bis zu diesem Betrag.

Praktische Beispiele zur Anrechnung

Beispiel 1: Reihenhaus auf Gran Canaria

Ein Erblasser vererbt ein Reihenhaus auf Gran Canaria, das mit einem Wert von 220.000 € bewertet wird. Die Erbschaftsteuer in Spanien beträgt beispielsweise 80.000 €. Die deutsche Erbschaftsteuer auf dieses Vermögen würde 50.000 € betragen.

In diesem Fall wird die spanische Erbschaftsteuer von 80.000 € auf die deutsche Erbschaftsteuer von 50.000 € angerechnet. Da die ausländische Steuer die deutsche Steuer übersteigt, wird keine zusätzliche Erbschaftsteuer in Deutschland fällig.

Beispiel 2: Sparbücher in Österreich

Angenommen, ein Erbe erhält Sparbücher im Wert von 30.000 € aus Österreich. Da es in Österreich keine Erbschaftsteuer gibt, fällt nur die deutsche Erbschaftsteuer an. Nehmen wir an, diese beträgt 3.000 €. Da keine ausländische Erbschaftsteuer gezahlt wurde, wird keine Anrechnung vorgenommen, und der Erbe muss die vollen 3.000 € in Deutschland zahlen.

Dokumentation und Nachweise

Um die Anrechnung der ausländischen Erbschaftsteuer nach § 21 ErbStG zu beantragen, benötigen Sie:

  • Den ausländischen Steuerbescheid oder einen Nachweis über die gezahlte Erbschaftsteuer.
  • Eine Bewertung des ausländischen Vermögens.
  • Die deutsche Erbschaftsteuererklärung, in der die ausländischen Steuern angegeben sind.

Fazit

§ 21 ErbStG spielt eine zentrale Rolle bei der Vermeidung der Doppelbesteuerung von internationalem Vermögen. Durch die Anrechnung der ausländischen Erbschaftsteuer auf die deutsche Steuerlast können Erben finanziell entlastet werden. Es ist jedoch wichtig, alle relevanten Dokumente und Nachweise sorgfältig zu sammeln und einzureichen.

Für eine detaillierte Beratung und zur Sicherstellung einer korrekten Anwendung von § 21 ErbStG empfehlen wir die Konsultation eines Fachanwalts für Steuerrecht oder eines internationalen Steuerberaters.

Wenn Sie weitere Fragen zu § 21 ErbStG haben oder Unterstützung bei Ihrer Erbschaftsteuererklärung benötigen, kontaktieren Sie uns gerne für eine persönliche Beratung.