Vermieter hatten bisher die Möglichkeit, ihr Objekt mit einer kürzeren als der gesetzlich vorgegebenen Nutzungsdauer abzuschreiben, wenn ein begründeter Ausnahmefall vorlag und entsprechende Nachweise vorgelegt werden konnten. Ab dem Jahr 2023 soll diese Ausnahmeregelung entfallen. In der Gesetzesbegründung wird dies mit der Vermeidung von Bürokratie begründet. Der pauschalierte Ansatz sei besonders einfach und klar in der Rechtsanwendung und es soll die Ungleichbehandlungen vermeiden. Wurde die Absetzung für Abnutzung für ein Gebäude im Rahmen der Einkünfteermittlung für das Kalenderjahr 2022 oder das vor dem 01.01.2023 endende Wirtschaftsjahr zulässigerweise mit einer geringeren Nutzungsdauer vorgenommen, kann diese AfA auch weiterhin nach der zu diesem Stichtag anerkannten kürzeren Nutzungsdauer angesetzt werden.
Im Rahmen eines Jahressteuergesetzes 2022 ist geplant, dass für den Neubau von privaten Gebäuden oder Wohnungen, die ab dem 01.07.2023 fertiggestellt werden, der reguläre lineare Abschreibungssatz von bisher 2 % bzw. 2,5 % pro Jahr auf nunmehr 3 % pro Jahr angehoben werden soll. Durch diese Änderung verkürzt sich die Abschreibungsdauer von bisher 50 Jahren auf nunmehr 33 Jahre.