Auch die Finanzämter haben keine Lust auf den Papierkram: Seit 2017 gibt es die Belegvorhaltepflicht bei der Steuererklärung. Konkret bedeutet das: Es sind keine Belege mehr mit der Steuererklärung einzureichen. Das gilt auch für Nachweise über Behinderungen, Spenden und Bescheinigungen über die Kapitalertragssteuer. Erst wenn das Finanzamt ausdrücklich danach fragt, müssen die Belege dem Finanzamt vorgelegt werden.
Daher sind die Nachweise für Rückfragen des Finanzamtes aufzubewahren – mindestens bis zum Ablauf der Einspruchsfrist. Für bestimmte Ausgaben gibt es auch konkrete Aufbewahrungsfristen.
Welche Belege sollte ich aufbewahren?
Bei bestimmten Themen kann es aber sein, dass das Finanzamt Nachweise sehen will. Dazu gehören zum Beispiel:
- Steuerbescheinigungen über Kapitalertragssteuer
- Spendenbescheinigungen oder Zuwendungsbestätigungen
- Nachweis einer Behinderung
- Nachweis der Unterhaltsbedürftigkeit
- Belege über außergewöhnliche Belastungen (z. B. Krankheitskosten)
- Belege über haushaltsnahe Dienstleistungen (z. B. Nebenkostenabrechnung)
- Studienbescheinigung
- Belege über besondere Werbungskosten (z. B. Fortbildung)
- Bescheinigung über vermögenswirksame Leistungen (z. B. Bausparvertrag)
- Bescheinigung über Altersvorsorgebeiträge (z. B. Riester-Rente)
- Belege über Vermietung (Mietverträge, Rechnungen und Unterlagen vom Notar)
Diese Belege hat das Finanzamt schon
Viele Belege hat das Finanzamt schon, weil es sie von den Versicherungen, der Krankenkasse und dem Arbeitgeber bereits erhalten hat. Dazu gehören:
- Lohnsteuerbescheinigung
- Bescheinigungen der Krankenversicherung
- Bescheinigungen über Lohnersatz wie Eltern-, Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld
- Bescheinigungen über Altersvorsorgebeiträge wie Riester-Rente