Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) können Ehepartner zwischen folgenden Güterständen wählen.
- Zugewinngemeinschaft (= gesetzlicher Güterstand, § 1363 BGB)
- Gütertrennung (§ 1414 BGB)
- Gütergemeinschaft (§ 1415 BGB)
Für eingetragene Lebenspartner gibt es vergleichbare Güterstände gemäß §§ 6, 7 LPartG: Zugewinngemeinschaft, Vermögenstrennung und Vermögensgemeinschaft.
In den meisten Fällen hat der Güterstand keinerlei Auswirkungen auf die Ermittlung des Einkommens der Partner, denn es werden zunächst die Einkünfte jedes Partners getrennt ermittelt. Erst bei der Zusammenveranlagung werden die Einkünfte der Partner zusammengerechnet. Eine Ausnahme zur Regel bildet der Güterstand der Gütergemeinschaft, denn lediglich in diesem Güterstand können Partner mit gemeinschaftlichem Vermögen Einkünfte erzielen.
Zugewinngemeinschaft (= gesetzlicher Güterstand, § 1363 BGB) | Die Zugewinngemeinschaft ist der „Normalfall“. Wenn Sie nicht durch Ehevertrag einen anderen Güterstand vereinbart haben, haben Sie den Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Das Vermögen des Steuerpflichtigen und des Ehepartners, welches vor der Hochzeit bestanden hat, werden nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehepartner. Dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehepartner nach der Eheschließung erwirbt. Der Zugewinn, den die Ehepartner in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet, z. B. bei Tod eines Ehepartners, durch Ehescheidung oder durch Vereinbarung eines anderen Güterstandes.Auch eingetragene Lebenspartner leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nichts Anderes vereinbaren. |
Gütertrennung (§ 1414 BGB) | Der Güterstand der Gütertrennung tritt ein, wenn die Ehepartner dies durch einen Ehevertrag ausdrücklich vereinbaren oder wenn ein Güterstand aufgehoben bzw. ausgeschlossen wird, ohne dass ein anderer vereinbart wurde. Das Vermögen des Steuerpflichtigen und des Ehepartners, welches vor der Hochzeit bestanden hat, wird nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehepartner. Dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehepartner nach der Eheschließung erwirbt. Die Gütertrennung hat im Prinzip also dieselben Folgen wie die Zugewinngemeinschaft, mit dem Unterschied, dass nach Beendigung der Ehe kein Zugewinnausgleich stattfindet.Auch eingetragene Lebenspartner können durch einen Lebenspartnerschaftsvertrag eine der Gütertrennung entsprechende Vermögenstrennung vereinbaren (§§ 6, 7 LPartG). |
Gütergemeinschaft (§ 1415 BGB) | Bei der Gütergemeinschaft handelt es sich um einen vertraglich festgelegten Güterstand, der mit bestimmten Ausnahmen darauf hinausläuft, dass das Vermögen beiden Ehepartnern gemeinsam gehört. Vermögensteile, die nicht in das Gemeinschaftsvermögen fallen sollen und vom Gesetz nicht ausgeschlossen sind, müssen per Vertrag ausgeschlossen werden. Befindet sich z. B. ein Gewerbebetrieb im Gesamtgut der in Gütergemeinschaft lebenden Eheleute, dann wird ein Gesellschaftsverhältnis zwischen den Eheleuten angenommen. Daraus folgt, dass der Arbeitslohn für den mitarbeitenden Ehepartner als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln ist.Auch eingetragene Lebenspartner können durch einen Lebenspartnerschaftsvertrag eine der Gütergemeinschaft entsprechende Vermögensgemeinschaft vereinbaren (§§ 6, 7 LPartG). |