Hierzu gehören spezielle Fachzeitschriften und Fachbücher, wie z. B. Börseninformationsdienste oder berufsspezifische Zeitschriften, die nicht für den Privatbereich geeignet sind.
Fachzeitschriften, die Sie zur Ausübung Ihres Berufs lesen müssen, um aktuelle Änderungen nicht zu verpassen oder neue Entwicklungen mitzubekommen, können Sie selbstverständlich als Werbungskosten absetzen. So wurden sogar Börsenzeitschriften bei einem Diplom-Ingenieur anerkannt (FG München 5 K 3379/08).
Allgemeine Tages- oder Wochenzeitungen gelten nicht als Fachzeitschriften, selbst wenn Sie sich – auch beruflich bedingt – mit dem Wirtschaftsteil regelmäßig über das aktuelle wirtschaftliche Geschehen oder die aktuellen Börsennachrichten informieren. Auch das „Handelsblatt“ ist vor dem Hintergrund des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG grundsätzlich dem Bereich der (typischen) Tageszeitungen zuzuordnen.
Mit Urteil vom 20.05.2010 hat der Bundesfinanzhof die Position von Lehrern gestärkt, indem er entschieden hat, dass Zeitschriften und allgemeinbildende Bücher als Arbeitsmittel ansetzbar sind, wenn sie überwiegend beruflich genutzt werden (BFH VI R 53/09). Hierbei ist es unerheblich, ob die Bücher für den Unterrichtsinhalt oder die Unterrichtsvor- und -nachbereitung verwendet werden.
Computerzeitschriften zählen nicht zu den Fachzeitschriften. Nicht anerkannt wurden daher bei einem Netzwerkadministrator die Zeitschriften „PC-Welt“, „PC-Magazin“, „c’t“ und „ELV-Journal“, da er deren berufliche Verwendung nicht nachweisen konnte (FG Münster 5 K 2767/13).