Die Vorschriften über Erwerbe von Todes wegen gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch für Schenkungen unter Lebenden (§ 1 Absatz 2 ErbStG). Bei der Besteuerung von Schenkungen unter Lebenden gelten alle Bestimmungen des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes, sofern sie nicht Sachverhalte betreffen, die allein bei Erwerben von Todes wegen vorkommen.
Nicht auf Schenkungen anzuwenden sind insbesondere die Vorschriften:
- zum Abzug der Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 Absatz 1 Satz 2 ErbStG),
- zum Pauschbetrag für Erbfallkosten (§ 10 Absatz 5 Nummer 3 Satz 2 ErbStG),
- zum Erwerb eines Familienheims von Todes wegen (§ 13 Absatz 1 Nummer 4b und 4c ErbStG),
- zum Rückfall von Vermögensgegenständen an die Eltern (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 ErbStG),
- zur Steuerklasse der Eltern bei Erwerben von Todes wegen (§ 15 Absatz 1 ErbStG Steuerklasse I Nummer 4) oder zu Erwerben aufgrund gemeinschaftlicher Testamente von Ehegatten oder Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (§ 15 Absatz 3 ErbStG),
- zum besonderen Versorgungsfreibetrag für den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder die Kinder des Erblassers (§ 17 ErbStG). Der Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG kann ausnahmsweise bei einem nach § 7 Absatz 1 Nummer 5 ErbStG steuerbaren Erwerb gewährt werden, wenn ein Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes als Abfindung für seinen Erbverzicht und aufschiebend bedingt bis zum Tod des anderen Ehegatten oder Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes ein Leibrentenstammrecht erwirbt,
- zur Haftung von Kreditinstituten (§ 20 Absatz 6 Satz 2 ErbStG) oder
- zur Steuerermäßigung bei mehrfachem Erwerb desselben Vermögens (§ 27 ErbStG).