Die Umsatzsteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2018 ist bis zum 31.07.2019 bzw. bei steuerlicher Beratung bis zum 29.02.2020 beim Finanzamt einzureichen (§ 149 Abs. 3 AO).
Doch Achtung: Das Finanzamt ist dazu berechtigt, Steuererklärungen bevorzugt vorab anzufordern. Das bedeutet, dass das Finanzamt im einzelfall eine kürzere Frist setzen kann.
Was passiert bei einer verspäteten Ebgabe der Steuererklärung?
Bei verspäteter Abgabe der Steuererklärungen 2018 wird ein Verspätungszuschlag gemäß § 152 Abs. 2 AO festgesetzt. Er beträgt für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 % der um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer. Mindestens jedoch EUR 25,00 für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung.
Beispiel:
Wenn die Umsatzsteuererklärung 2018 erst am 31.05.2020 beim Finanzamt eingereicht wird, beträgt der festzusetzende Verspätungszuschlag mindestens EUR 75,00.