Nach § 33 Abs. 2 S. 4 EStG können Prozesskosten grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.
Mit einem Urteil vom Juni 2015 ist der Bundesfinanzhof (BFH) zu seiner alten Rechtsprechung zurückgekehrt, wonach Zivilprozesskosten grundsätzlich nicht zwangsläufig erwachsen. Nach diesem Urteil sind die Kosten eines Zivilprozesses in der Regel keine außergewöhnlichen Belastungen.
Etwas anderes kann ausnahmsweise dann gelten, wenn ein Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. Ein finanzgerichtlicher Streit eines Steuerpflichtigen mit der Problematik der Berücksichtigung von Krankheitskosten als Teil der außergewöhnlichen Belastung berührt keinen existenziell wichtigen Bereich und auch nicht den Kernbereich menschlichen Lebens und ist somit nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.
Der BFH hat im Mai 2017 die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, dass Scheidungskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.