Die Voraussetzungen der strafbefreienden Selbstanzeige und der Regelung für ein Absehen von der (Straf-)Verfolgung in besonderen Fällen wurden in den letzten Jahren immer wieder deutlich verschärft.
Historischer Hintergrund der Selbstanzeige
Das Instrument der strafbefreienden Selbstanzeige besteht seit dem Jahr 1919. Trotz vieler Debatten über Zweck und Rechtfertigung der Selbstanzeige hält der Gesetzgeber seit rund 100 Jahren am Rechtsinstitut der strafbefreienden Selbstanzeige fest. Fiskalpolitisch dient die strafbefreiende Selbstanzeige der nachträglichen Erfüllung der steuerlichen Pflichten und der Erschließung bisher verheimlichter Steuerquellen. Kriminalpolitisch eröffnet sie dem Täter die Möglichkeit, in der Zukunft steuerehrlich zu sein.
§ 371 AO – Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
Eine den Anforderungen des § 371 Absatz 1 AO entsprechende Selbstanzeige bewirkt nur dann eine Strafaufhebung, wenn keine Sperrgründe des § 371 Absatz 2 AO eingreifen. Die Sperrgründe des § 371 Absatz 2 AO wurden wie folgt geregelt:
- Der bisherige Begriff des „Täters“ wurde durch den Begriff des „an der Tat Beteiligten“ ersetzt. Dadurch erstreckt sich zukünftig die Sperrwirkung der Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung nach § 196 AO und der Bekanntgabe der Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens nicht nur auf den Täter, sondern auch auf die Anstifter und Gehilfen.
- Weiterhin wurde normiert, dass die Umsatzsteuer-Nachschau, die Lohnsteuer-Nachschau und Nachschauen nach anderen steuerrechtlichen Vorschriften während ihrer Dauer eine Sperrwirkung entfalten.
- Mit der Regelung in § 371 Absatz 2a AO wurde eine Forderung der Praxis aufgegriffen und Rechtssicherheit im Bereich der Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen geschaffen. Künftig kann eine Umsatzsteuervoranmeldung beziehungsweise Lohnsteueranmeldung jederzeit und gegebenenfalls auch mehrmals korrigiert werden.
- Bislang mussten für eine wirksame Selbstanzeige der Umsatzsteuerjahreserklärung für das Vorjahr auch die falschen Umsatzsteuervoranmeldungen für das Folgejahr mit korrigiert werden. Nach der Neuregelung ist es nicht mehr erforderlich, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen für das Folgejahr zeitgleich mit der Umsatzsteuerjahreserklärung des vorhergehenden Jahres korrigiert werden müssen.
- Hinterzogene Steuern waren auch schon in der Vergangenheit zu verzinsen. In § 371 Absatz 3 AO wurde jetzt als zusätzliche Voraussetzung für die Erlangung der Straffreiheit aufgenommen, dass diese Zinsen im Rahmen der Selbstanzeige gezahlt werden müssen.
Besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung
Der Betrag, bis zu dem eine strafbefreiende Selbstanzeige möglich ist, wurde von EURO 50.000,00 auf EURO 25.000,00 gesenkt. Fälle mit einem Hinterziehungsvolumen über EURO 25.000,00 unterliegen damit dem § 398a AO. Die Tat wird danach nicht verfolgt, wenn der Täter innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist die Zinsen auf die zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern und zusätzlich den entsprechenden Geldbetrag nach § 398a Absatz 1 AO entrichtet.
Auch in Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung (§ 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 5 AO; z. B. Umsatzsteuerkarussellbetrug) ist künftig eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich. Hier kommt ebenfalls nur ein Absehen von der Strafverfolgung unter den Voraussetzungen des § 398a AO in Betracht.
Nach § 398a AO ist neben den hinterzogenen Steuern ein Strafzuschlag in Höhe von 10 % bis 20 % des Hinterziehungsbetrags zu entrichten, damit von der Strafverfolgung abgesehen wird. Da die Höhe des Hinterziehungsbetrags einen wesentlichen Aspekt für die Schwere der Schuld darstellt, ist dieser Geldbetrag wie folgt gestaffelt zu ermitteln:
- 10 % der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinterziehungsbetrag 100 000 € nicht übersteigt,
- 15 % der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinterziehungsbetrag 100 000 € übersteigt und 1 000 000 € nicht übersteigt,
- 20 % der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinterziehungsbetrag 1 000 000 € übersteigt.