Hier lesen Sie eine wichtige Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) „Spanien“ für Rentner in Spanien.
Zahlungen aus der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung an in Spanien ansässige Rentner werden grundsätzlich nur in Spanien besteuert. Vor diesem HIntergrund dürfen die aus Deutschland stammenden Renten in Deutschland nicht besteuert werden.
Abweichend von diesem allgemeinen Grundsatz ist bei Rentnern, die ab dem 1. Januar 2015 erstmalig eine Rentenzahlung aus der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung erhalten, eine eingeschränkte deutsche Besteuerung dieser Renten möglich. Gleichwohl können diese Rentenzahlungen auch in Spanien besteuert werden. Spanien ist jedoch verpflichtet, die auf die Rentenzahlung geleisteten deutschen Steuern anzurechnen.
Mehr Informationen rund um die Rente in Spanien erhalten Sie von Rechtsawalt/Fachanwalt Arconada.