Ab dem 01.01.2016 sind einige Neuerungen in Bezug auf den Investitionsabzugsbetrag (IAB) gemäß § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) in Kraft getreten.
Es wurden drei wesentliche Änderungen des Investitionsabzugsbetrags vorgenommen:
- Eine Investitionsabsicht ist nicht mehr erforderlich.
- Die konkrete Funktionsbenennung wurde gestrichen.
- Der Investitionsabzugsbetrag, die Hinzurechnungen und die Rückgängigmachungen sind nun elektronisch zu übermitteln.
Sie können nun ohne weitere Angaben Abzugsbeträge für begünstigte künftige Investitionen bis zum Höchstbetrag gewinnmindernd abziehen. Dies ist in Fällen der Betriebseröffnung und der nachträglichen Geltendmachung von Investitionsabzugsbeträgen zum Vorteil der Steuerpflichtigen umgesetzt worden.
Durch die Abschaffung der Funktionsbenennung wurde die Anwendung des § 7g EStG vereinfacht. Es ist nun eine Verwendung für ein beliebiges angeschafftes oder hergestelltes begünstigtes Wirtschaftsgut möglich.
Darüber hinaus ist die elektronische Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen ab 2016 zwingende Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages. So sollen Fehler vermieden und eine Überprüfung und Bearbeitung durch das Finanzamt erleichtert werden.
Außerdem ist die gewinnerhöhende Hinzurechnung von 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Jahr der Anschaffung / Herstellung nicht mehr verpflichtend. Der Unternehmer kann ab 2016 wählen, wie viel Prozent der tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten er gewinnerhöhend hinzurechnen möchte. Die Obergrenze ist nach wie vor die Summe des in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbetrages.