Vermieter können Fahrtkosten zu ihren Vermietungsobjekten im Regelfall mit einer Pauschale von 0,30 € für jeden gefahrenen Kilometer als Werbungskosten geltend machen. Die ungünstigere Entfernungspauschale (mehr dazu weiter unten; 0,30 € nur für jeden Entfernungskilometer) ist aber dann anzuwenden, wenn das Vermietungsobjekt ausnahmsweise die regelmäßige Tätigkeitsstätte des Vermieters ist. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 1. Dezember 2015 IX R 18/15 klargestellt.
Der Fall:
Im Streitfall sanierte der Steuerpflichtige mehrere Wohnungen und ein Mehrfamilienhaus und suchte die hierfür eingerichteten Baustellen 165-mal bzw. 215-mal im Jahr auf. Aufgrund der Vielzahl der Fahrten zu den beiden Objekten kam das Finanzamt (FA) zu dem Ergebnis, dass der Steuerpflichtige am Ort der Vermietungsobjekte seine regelmäßige Tätigkeitsstätte habe. Die Fahrtkosten waren daher nach Ansicht des Finanzamtes nur in Höhe der Entfernungspauschale abziehbar.
Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht. Denn auch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kann ein Vermieter – vergleichbar einem Arbeitnehmer – am Vermietungsobjekt eine regelmäßige Tätigkeitsstätte haben, wenn er sein Vermietungsobjekt nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit fortdauernd und immer wieder aufsucht. Dies war aufgrund der ungewöhnlich hohen Zahl Fahrten und der damit praktisch arbeitstäglichen Anwesenheit hier der Fall. Der Steuerpflichtige konnte daher seine Fahrtkosten nur in Höhe der Entfernungspauschale abziehen.
Steuertip: Im Regelfall sucht ein Steuerpflichtiger ein Vermietungsobjekt allerdings nicht arbeitstäglich auf, sondern in größerem oder kleinerem zeitlichem Abstand, z.B. zu Kontrollzwecken, bei Mieterwechseln oder zur Ablesung von Zählerständen. Zudem erfordert bei nicht umfangreichem Grundbesitz die Verwaltung eines Mietobjekts in der Regel keine besonderen Einrichtungen, wie z.B. ein Büro, sondern erfolgt regelmäßig von der Wohnung des Steuerpflichtigen aus. In einem solchen Fall ist das Vermietungsobjekt nicht der ortsgebundene Mittelpunkt der Vermietungstätigkeit. Die Fahrtkosten können dann entsprechend den lohnsteuerlichen Grundsätzen mit 0,30 € je gefahrenen Kilometer geltend gemacht werden.
Einzelheiten zum Ansatz der Entfernungspauschale
Die Entfernungspauschale selbst beträgt unabhängig vom Fahrzeug:
0,30 €/km für jeden Kilometer der einfachen Entfernung
maximal bis zu einem Höchstbetrag von 4.500 € (außer bei eigenem oder zur Nutzung überlassenen Pkw).
Die Entfernungspauschale ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer seine erste Tätigkeitsstätte aufsucht, und für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen der nächstgelegenen Wohnung und der Tätigkeitsstätte zu gewähren.
Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können die tatsächlich entstandenen Kosten geltend gemacht werden, wenn diese höher sind als die Entfernungspauschale.
Die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
Unter der „Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte“ versteht der Gesetzgeber die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte. Benutzen Sie jedoch für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte regelmäßig eine längere, aber verkehrsgünstigere Strecke (z. B. aufgrund der günstigeren Streckenführung, weniger Ampeln und Baustellen), so können Sie alternativ auch diese ansetzen. Eine von der kürzesten Straßenverbindung abweichende Strecke ist verkehrsgünstiger, wenn Sie die erste Tätigkeitsstätte – trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen – i. d. R. schneller und pünktlicher erreicht (BMF IV C 5 – S 2351/09/10002: 002).