Zunächst müssen Sie klären, ob Sie Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind. Unter die Umsatzsteuer fallen Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausüben. Ihre Tätigkeit ist gewerblich oder beruflich, wenn sie nachhaltig, also auf Dauer angelegt ist (Tätigkeit mit Wiederholungsabsicht). Ferner müssen Sie damit Einnahmen erzielen wollen, also am Markt auftreten. Ob Ihre Tätigkeit bei der Einkommensteuer wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht als Liebhaberei eingestuft wird oder nicht, spielt keine Rolle.
Beispiel: Die Frage der Unternehmereigenschaft im Sinne des Umsatzsteuergesetzes kann sich bereits stellen, wenn Sie auf Ebay als Verkäufer aktiv werden. Der Verkauf einer Vielzahl von Gegenständen über diese Internet-Plattform kann der Umsatzsteuer unterliegen, wenn eine nachhaltige unternehmerische Tätigkeit vorliegt. Dafür spricht z. B., wenn Sie aktive Schritte zum Vertrieb Ihrer Gegenstände unternehmen und sich dabei ähnlicher Mittel bedienen wie ein Händler (BFH vom 26.4.2012, V R 2/11, BStBl II 2012 S. 634). Ob Sie bereits beim Einkauf der Ware eine Wiederverkaufsabsicht hatten, spielt dagegen keine Rolle.
Als Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind Sie jedoch von der Umsatzsteuer befreit. Sie sind Kleinunternehmer, wenn Sie die folgenden Voraussetzungen ohne Ausnahme erfüllen:
- Sie sind Unternehmer im Inland bzw. im Zollfreigebiet gem. § 1 Abs. 3 UStG,
haben einen Umsatz inkl. USt im Steuerjahr 2015 von 22.000 € nicht überschritten, und - werden einen Umsatz inkl. USt im Steuerjahr 2016 von 50.000 € voraussichtlich nicht überschreiten.
- Sie haben nicht gem. § 19 Abs. 2 UStG gegenüber dem Finanzamt erklärt, dass Sie optieren, d.h. dass Sie auf die Anwendung der Besteuerung als Kleinunternehmer verzichten.
Die Besteuerung als Kleinunternehmer hat für Sie unter anderem verschiedene Folgen, wie beispielsweise:
Sie müssen, wenn Sie die Voraussetzungen des Kleinunternehmers erfüllen, keine Umsatzsteuer auf Ihre Umsätze zahlen. Das bedeutet aber auch, dass Sie in Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer gesondert ausweisen dürfen.
Hinweis: Sollten Sie in einer Ihrer Rechnungen dennoch Umsatzsteuer ausgewiesen haben, so müssen Sie diese unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer an das Finanzamt trotz Ihrer Kleinunternehmerschaft abführen. Ihr Kunde darf sich, auch wenn er selbst Unternehmer ist, die von Ihnen unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer ziehen.
Sie dürfen sich aus Ihren Eingangsrechnungen nicht die Vorsteuer ziehen.
Das heißt also, grundsätzlich werden Sie behandelt wie ein Privatmann, mit folgenden Ausnahmen:
- Wenn Sie als Kleinunternehmer an einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft als letzter Abnehmer beteiligt sind, schulden Sie die auf diesen Umsatz entfallende Umsatzsteuer.
- Sie schulden die Umsatzsteuer, die Sie in Ihren Rechnungen unberechtigt ausgewiesen haben.
- Die Vorschriften für Kleinunternehmer finden keine Anwendung bei der innergemeinschaftlichen Lieferung neuer Fahrzeuge.
Hinweis: In der Konsequenz ist es für Sie sinnvoll abzuwägen, ob Sie von Ihrem Recht auf die Besteuerung als Kleinunternehmer zu verzichten, Gebrauch machen. Das ist vor allem dann sinnvoll, wenn Sie den Großteil Ihrer Umsätze mit Unternehmern tätigen, die Wert auf den Vorsteuerabzug legen oder wenn Sie hohe Vorsteuerbeträge aus Eingangsrechnungen von Ihrer Umsatzsteuerschuld abziehen können.