Das Steuergeheimnis erstreckt sich nicht nur auf die Verhältnisse des Steuerpflichtigen, sondern auch auf die Verhältnisse von Auskunftspflichtigen und anderen Personen. Auch Name und Inhalt der Angaben von Gewährspersonen (z. B. Anzeigenerstatter) fallen unter das Steuergeheimnis (vgl. BFH-Urteil vom 8. Februar 1994, BStBl 1994 II S. 552, bestätigt durch BFH-Beschluss vom 7. Mai 2001, BFH/NV 2001, 1366).
Unbefugt ist die Offenbarung fremder Verhältnisse dann nicht, wenn die Offenbarung vom Gesetz für zulässig erklärt wird, wie in den Fällen des § 30 Abs. 4 und 5 Abgabenordnung (AO). Das Finanzamt ist, sofern eine der in § 30 Abs. 4 und 5 AO genannten Voraussetzungen vorliegt, zur Offenbarung befugt, jedoch nicht verpflichtet. Es gelten die Grundsätze des § 5 AO. Ist die Befugnis zur Offenbarung gegeben und besteht gleichzeitig ein Auskunftsanspruch, der für sich allein das Steuergeheimnis nicht durchbricht (z. B. § 161 StPO ), so ist die Finanzbehörde zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Wurde die Namensnennung einer Informationsperson beantragt, hat die Finanzbehörde im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung abzuwägen, ob dem Steuergeheimnis, das zugunsten der Informationsperson besteht, der Vorzug gegenüber dem grundrechtlich verbürgten allgemeinen Persönlichkeitsrecht des an der Offenbarung des Namens interessierten Beteiligten zu geben ist. Eine Offenbarung der Identität des Anzeigenerstatters ist zulässig, wenn der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des von der Anzeige Betroffenen dies gebietet (so auch BFH vom 8. Februar 1994, a. a. O.). Dies gilt auch, wenn sich der von der Anzeige Betroffene ohne Kenntnis des Anzeigenerstatters nicht wirksam verteidigen kann (z. B. weil die Aussage des Anzeigenerstatters das einzige Beweismittel darstellt). Wegen der grundrechtlichen Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes nach Artikel 19 Abs. 4 GG hat der an der Offenbarung des Namens interessierte Beteiligte Anspruch darauf, dass die Ermessenserwägung der Finanzbehörde nachvollziehbar dargelegt und mit Tatsachen belegt ist. Eine Offenbarung ist nicht zulässig, wenn sich die mitgeteilten Informationen im Wesentlichen als zutreffend erweisen, BFH vom 7. Dezember 2006, BFH/NV 2007, 538 ff.