Plattformen wie OnlyFans haben in den letzten Jahren eine völlig neue Art des Online-Business geschaffen. Immer mehr Menschen verdienen mit eigenen Inhalten Geld, sei es durch Fotos, Videos oder exklusive Chatfunktionen. Doch sobald Einnahmen fließen, rückt auch das Finanzamt in den Fokus. Viele Creator unterschätzen, dass ihre Tätigkeit steuerlich weitreichende Folgen hat – und wer hier unvorbereitet agiert, riskiert empfindliche Nachzahlungen oder gar steuerstrafrechtliche Konsequenzen.
In diesem Beitrag zeigen wir praxisnah, wie das Finanzamt OnlyFans-Einnahmen einordnet, welche Steuern tatsächlich anfallen, welche Pflichten sich daraus ergeben und worauf Creator im Alltag besonders achten müssen.
1. Einordnung der Tätigkeit – zwischen Selbstständigkeit und Gewerbe
Aus steuerlicher Sicht gilt eine OnlyFans-Tätigkeit in aller Regel als selbstständige (gewerbliche) Tätigkeit. Das entscheidende Kriterium ist die Gewinnerzielungsabsicht. Wer regelmäßig Inhalte erstellt, Abonnements anbietet und Einnahmen erzielt, handelt nicht mehr hobbymäßig. Finanzämter stufen diese Tätigkeit daher überwiegend als gewerblich ein – insbesondere dann, wenn zusätzlich Merchandise, personalisierte Chats oder Werbekooperationen angeboten werden.
Eine Ausnahme kann vorliegen, wenn es sich hauptsächlich um eine künstlerische oder „schriftstellerische“ Tätigkeit handelt. Diese Einordnung ist jedoch selten, da der kommerzielle Charakter überwiegt.
In der Praxis bedeutet das: Der Creator muss neben allen steuerlichen Verpflichtungen ein Gewerbe anmelden und gilt unter anderem auch steuerlich als umsatzsteuerlicher Unternehmer. Bereits ab dem Zeitpunkt der ersten Einnahme entsteht eine Erklärungspflicht gegenüber dem Finanzamt.
2. Einkommensteuer – was tatsächlich versteuert wird
Alle Einnahmen aus OnlyFans bilden die Grundlage für die Einkommensteuer. Maßgeblich ist nicht der Umsatz, sondern der Gewinn – also die Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben. Der Gewinn wird in den meisten Fällen durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermittelt. Diese einfache Form der Gewinnermittlung genügt, solange die gesetzlichen Buchführungsgrenzen nicht überschritten werden.
Abzugsfähig sind alle betrieblich veranlassten Kosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen. Dazu gehören etwa technische Geräte, Licht- und Kameraequipment, Raumkosten, Requisiten, Software oder auch Plattformgebühren. Selbst die anteilige Internet- und Telefonrechnung kann steuerlich relevant sein. Wichtig ist, dass sämtliche Aufwendungen nachvollziehbar belegt und getrennt von privaten Ausgaben dokumentiert werden.
Ein häufiger Fehler in der Praxis besteht darin, die von OnlyFans einbehaltene Plattformgebühr (in der Regel 20 Prozent) als bereits „abgeführte Steuer“ zu verstehen. Das ist nicht der Fall. Die Abzüge sind rein betrieblicher Natur und wirken sich lediglich als Aufwand in der Gewinnermittlung aus. Die Steuer entsteht auf Grundlage des verbleibenden Gewinns – unabhängig davon, was die Plattform einbehält.
3. Umsatzsteuer – besondere Regelungen bei internationalen Plattformen
Die umsatzsteuerliche Behandlung von OnlyFans-Einnahmen führt regelmäßig zu Verwirrung. Die Plattformen selbst sitzen in aller Regel außerhalb Deutschlands, in der Regel in Großbritannien oder den USA.
Trotzdem müssen diese Umsätze in der eigenen Umsatzsteuervoranmeldung angegeben werden. Das geschieht nicht, um Umsatzsteuer zu zahlen, sondern um die steuerliche Transparenz sicherzustellen. Wer zusätzlich Dienstleistungen direkt an deutsche Endkunden anbietet – etwa über eine eigene Website, Livestreams oder Coachings – muss prüfen, ob für diese Umsätze deutsche Umsatzsteuer anfällt.
Viele kleinere Creator nutzen die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG. Wer diese Regelung anwendet, erhebt keine Umsatzsteuer und darf keine Vorsteuer abziehen. Das kann sinnvoll sein, wenn die Tätigkeit zunächst nur im Nebenerwerb betrieben wird. Gleichwohl sollte die Entscheidung gut überlegt und dokumentiert sein, da sie Bindungswirkung für mehrere Jahre entfalten kann.
4. Gewerbesteuer – wann sie tatsächlich anfällt
Da die Tätigkeit gewerblich eingestuft wird, unterliegt sie grundsätzlich auch der Gewerbesteuer. Diese wird von der jeweiligen Gemeinde erhoben, in der der Creator tätig ist. Allerdings gibt es einen Freibetrag von 24.500 Euro Gewinn pro Jahr. Erst wenn dieser überschritten wird, fällt Gewerbesteuer an. Für viele kleinere oder nebenberuflich tätige Creator spielt sie daher zunächst keine Rolle. Dennoch ist es wichtig, die Einkünfte korrekt in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Sollte die Grenze später überschritten werden, lässt sich die Gewerbesteuer teilweise auf die Einkommensteuer anrechnen, sodass keine Doppelbelastung entsteht.
5. Buchführung und Aufzeichnungspflichten in der Praxis
Viele Creator unterschätzen, wie wichtig eine saubere Dokumentation der Einnahmen und Ausgaben ist. Das Finanzamt verlangt, dass sämtliche Einnahmen zeitnah, vollständig und nachvollziehbar erfasst werden. Zahlungen von OnlyFans erfolgen meist über Plattformkonten oder Bezahldienste wie Stripe oder Paxum. Diese Abrechnungen sollten monatlich heruntergeladen und archiviert werden. Jede Zahlung muss in Euro umgerechnet werden, wenn sie in einer Fremdwährung erfolgt.
Auch auf der Ausgabenseite gilt: Nur belegte Aufwendungen können steuermindernd berücksichtigt werden. Digitale Rechnungen, Quittungen oder Zahlungsnachweise sind zulässig, müssen aber GoBD-konform archiviert werden – also unveränderbar und geordnet. Wer regelmäßig Einnahmen erzielt, sollte von Beginn an eine Buchhaltungssoftware verwenden.
Alle Unterlagen – ob digital oder in Papierform – sind zehn Jahre aufzubewahren. Diese Pflicht umfasst auch E-Mails mit Rechnungsanhängen, Kontoauszüge oder Plattformabrechnungen. In Betriebsprüfungen legt die Finanzverwaltung besonderen Wert auf die lückenlose Nachvollziehbarkeit der Einnahmeströme. Fehlende oder unklare Belege können zu Schätzungen führen, die meist zu Lasten des Steuerpflichtigen ausfallen.
6. Besonderheiten bei internationalen Zahlungen
Da OnlyFans seine Creator häufig in Fremdwährung bezahlt, müssen die jeweiligen Einnahmen ggf. zum gültigen Tageskurs in Euro umgerechnet werden. Die monatlichen Abrechnungen der Plattform bieten hierfür eine solide Grundlage. In der Praxis empfiehlt es sich, diese Umrechnung konsequent mit den offiziellen Umrechnungskursen der Deutschen Bundesbank oder den von der Plattform angegebenen Werten vorzunehmen. So lassen sich spätere Differenzen vermeiden.
Zudem sollte geprüft werden, ob es zu grenzüberschreitenden Sachverhalten kommt, etwa bei Zahlungen aus Nicht-EU-Staaten. In solchen Fällen können Meldepflichten nach der Außenwirtschaftsverordnung entstehen, was insbesondere bei größeren Umsätzen relevant wird.
7. Steuerliche Registrierung und laufende Pflichten
Wer mit OnlyFans Einnahmen erzielt, muss sich beim Finanzamt steuerlich erfassen lassen. Das geschieht über den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“, der elektronisch über das Portal „Mein ELSTER“ eingereicht wird. Dabei werden unter anderem Angaben zur Art der Tätigkeit, zu erwartenden Umsätzen und Gewinnen sowie zur Umsatzsteuerpflicht gemacht. Anschließend erteilt das Finanzamt eine Steuernummer, unter der sämtliche Erklärungen einzureichen sind.
Abhängig vom Umfang der Tätigkeit können monatliche oder vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldungen erforderlich werden. Unabhängig davon ist am Jahresende stets eine Einkommensteuererklärung abzugeben, gegebenenfalls ergänzt durch eine Gewerbesteuererklärung. Creator sollten von Anfang an Rücklagen für die Steuerzahlungen bilden – idealerweise etwa 25 bis 30 Prozent des Gewinns. So lassen sich spätere Liquiditätsengpässe vermeiden.
8. Kombination mit anderen Einkünften und Nebentätigkeiten
Viele OnlyFans-Nutzer sind zugleich Influencer, Models oder Streamer. In diesen Fällen fasst das Finanzamt gerne sämtliche Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit zusammen. Das kann die Steuerlast erhöhen, da der progressive Einkommensteuertarif greift.
Auch Sachzuwendungen, etwa kostenlose Produkte oder technische Ausstattung, können als geldwerter Vorteil steuerpflichtig sein. Eine klare Trennung zwischen privater Nutzung und beruflicher Verwendung ist hier besonders wichtig.
9. Fazit – Transparenz zahlt sich aus
OnlyFans kann ein lukratives Geschäftsmodell sein, doch die steuerlichen Anforderungen sind nicht zu unterschätzen. Wer Einnahmen erzielt, ist Unternehmer – mit allen dazugehörigen Pflichten. Eine saubere Buchführung, klare Belegführung und rechtzeitige Meldung der Einkünfte sind der Schlüssel, um spätere Konflikte mit der Finanzverwaltung zu vermeiden.
In der Praxis empfiehlt sich, von Beginn an steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Ein erfahrener Fachanwalt für Steuerrecht kann nicht nur helfen, Fehler zu vermeiden, sondern auch legale Gestaltungsspielräume nutzen – etwa bei der Wahl der Rechtsform, der Umsatzsteuer oder bei Betriebsausgaben. Richtig umgesetzt wird aus der kreativen Tätigkeit auf OnlyFans ein solides, transparentes und rechtssicheres Geschäftsmodell.