Für die Ermittlung der einzutragenden Beträge sind folgende Voraussetzungen zu prüfen:
Folgende Vorsteuerbeträge sind abziehbar:
- in Rechnungen im Sinne des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuern für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmen für sein Unternehmen ausgeführt worden sind (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG)
die Umsatzsteuer für innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG) - die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die der Unternehmer für sein Unternehmen aus dem Drittland in das Unternehmen eingeführt hat oder die er zur Ausführung der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Umsätze verwendet hat (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG)
- Vorsteuerabzug für die Steuer, die der Abnehmer als Auslagerer nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG schuldet (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UStG)
Vorsteuerbeträge aus Leistungen im Sinne des § 13b Abs. 1 UStG (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG) - die nach Durchschnittsätzen (§ 23 UStG) ermittelten Beträge bei Unternehmern, deren Umsatz in den einzelnen in der Anlage der UStDV bezeichneten Berufs- und Gewerbezweigen im vorangegangenen Kalenderjahr 61.356 € nicht überschritten hat, und die nicht verpflichtet sind, Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen
die nach einem Durchschnittssatz (§ 23a UStG) ermittelten Beträge bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 KStG, deren steuerpflichtiger Umsatz, mit Ausnahme der Einfuhr und des innergemeinschaftlichen Erwerbs, im vorangegangenen Kalenderjahr 30.678 € nicht überstiegen hat und die nicht verpflichtet sind, Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen
für neue Fahrzeuge die durch eine innergemeinschaftliche Lieferung außerhalb eines Unternehmens oder von Kleinunternehmern geliefert wurden (§ 2a UStG und § 19 Abs. 1 UStG i.V.m. § 15 Abs. 4a UStG) - für Lieferungen innerhalb von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften (§ 25b Abs. 5 UStG)
Folgende Vorsteuerbeträge sind nicht abziehbar:
- Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, 3, 4, 7 (weitere Details…) oder des § 12 Nr. 1 (weitere Details…) des Einkommensteuergesetzes gilt. Sie sollten jedoch versuchen, die entsprechenden Beträge als Vorsteuerbeträge abzuziehen, da diese Vorschrift mit EG-Recht nicht vereinbar ist.
- Wer sich als Unternehmer gegen den Verdacht zur Wehr setzt, im Zusammenhang mit seiner unternehmerischen Tätigkeit eine Straftat begangen zu haben, kann die an seinen Strafverteidiger entrichtete Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen (BFH V R 29/10).
- Arbeitgeber können den Vorsteuerabzug auch nicht für Betriebsveranstaltungen geltend machen, wenn die Kosten pro Arbeitnehmer die Freigrenze von 110 € für die Steuerfreiheit übersteigen (BFH V R 17/10).
Folgende Vorsteuerbeträge sind vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen:
Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:
- steuerfreie Umsätze;
- Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden.
Gegenstände oder sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung einer Einfuhr oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs verwendet, sind den Umsätzen zuzurechnen, für die der eingeführte oder innergemeinschaftlich erworbene Gegenstand verwendet wird.