Eine Stiftung ist eine Einrichtung, die mit Hilfe eines Vermögens einen vom Stifter festgelegten Zweck verfolgt.

Wer kann Stifter werden?

Stiftung: Wer kann Stifter werden?
Wer kann Stifter werden?

Stifterin oder Stifter kann jede natürliche Person werden, die nach dem Gesetz voll geschäftsfähig ist, also das 18. Lebensjahr vollendet hat. Auch jede juristische Person, wie beispielsweise ein rechtsfähiger Verein, kann sich als Stifter betätigen.

Entscheidende Voraussetzung für die Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung ist, dass der Stifter seinen Willen, eine Stiftung zu gründen, zum Ausdruck bringt. Dies erfolgt im Rahmen des Stiftungsgeschäfts. In diesem erklärt der Stifter seine Absicht, eine Stiftung zu errichten. Gleichzeitig verpflichtet er sich, ein im Stiftungsgeschäft genau bestimmtes Vermögen auf die noch zu entstehende Stiftung zu übertragen.

Was ist eine Stiftungssatzung?

In einer das Stiftungsgeschäft ausfüllenden Satzung entwirft der Stifter dann das rechtliche Gerüst für seine Stiftung. Hier legt er insbesondere fest, welchen Zweck die Stiftung verfolgen soll und welche Organe für die Stiftung handeln sollen.

Was macht die Stiftungsaufsicht?

Was macht die Stiftungsaufsicht?
Was macht die Stiftungsaufsicht?

Die Stiftungsaufsicht ist eine Institution, die eine Stiftung beaufsichtigt. In der Regel bedürfen nur rechtsfähige Stiftungen einer Stiftungsaufsicht, die in Deutschland in den §§ 80 bis § 88 Bürgerliches Gesetzbuch und den jeweiligen Landesgesetzen geregelt ist.

Die Stiftungsaufsicht muss die Stiftung zunächst anerkennen (wodurch diese rechtsfähig wird) und überwacht die Einhaltung der Stiftungssatzung, insbesondere die des Stiftungszwecks, und den Erhalt des Stiftungsvermögens. Erst mit der staatlichen Anerkennung des Stiftungsgeschäfts durch die Stiftungsbehörde erlangt die Stiftung den Status einer juristischen Person und damit Rechtsfähigkeit. Welche Aufsichtsbehörde für die Anerkennung zuständig ist, richtet sich nach dem Sitz der Stiftung.

Worin unterscheidet sich die rechtsfähige von der treuhänderischen Stiftung?

Rechtsfähige Stiftung Treuhänderische Stiftung
Die Stiftung ist ein rechtlich selbständiges Gebilde. Die Stiftung ist juristische Person, die eigenes Vermögen hat sowie Trägerin von Rechten und Pflichten sein kann.Die Stiftung ist keine juristische Person und rechtlich nicht selbständig. Ihr liegt vielmehr ein Vertag zwischen dem Stifter und dem Treuhänder zu Grunde. Steuerlich wird sie aber wie eine rechtsfähige Stiftung behandelt.
Die Stiftung wird durch das Stiftungsgeschäft (enthält die Satzung) und durch die Anerkennung der Stiftungsbehörde errichtet.Die Stiftung wird durch das Stiftungsgeschäft errichtet. Eine Anerkennung durch die Stiftungsbehörde ist nicht erforderlich.
Das Stiftungskapital gehört der Stiftung und wird durch den Vorstand entsprechend der Satzung verwaltet.Das Stiftungskapital wird auf den Treuhänder übertragen. Dieser muss es aber getrennt von seinem eigenen Vermögen verwalten (abgesondertes Sondervermögen). Der Treuhänder verwaltet das Vermögen entsprechend der Satzung.
Die Mitglieder des Vorstandes haften der Stiftung gegenüber für Vorsatz und Fahrlässigkeit.Der Treuhänder haftet dem Stifter, seinen Erben bzw. dem Stiftungsvorstand für Verletzungen des Treuhandvertrags.
Die Stiftungsbehörde verlangt je nach Bundesland und Behörde ein bestimmtes Mindestkapital i.H.v. 25.000 bis 50.000 €.Es gibt grundsätzlich kein Mindestvermögen.
In der Regel ist ein größeres Stiftungsvermögen erforderlich um wirtschaftlich rentabel arbeiten zu können (ca. ab 100.000 €). Auf lange Sicht mindestens ca. 500.000 €.In der Regel ist auch schon ein kleineres Stiftungsvermögen ausreichend – je nach Zweck.
Die Stiftung wird gem. § 86 BGB durch den Vorstand vertreten.Im Rechtsverkehr wird die Stiftung durch den Treuhänder vertreten.
Die Stiftung unterliegt der staatlichen Stiftungsaufsicht und bedarf zur Gründung eines Anerkennungsverfahrens.Es ist weder ein Anerkennungsverfahren erforderlich noch unterliegt die treuhänderische Stiftung der staatlichen Stiftungsaufsicht.
Die Stiftungsbehörde wirkt bei der Anerkennung als rechtsfähige Stiftung mit. Sie überprüft die Einhaltung des Stifterwillens fortlaufend und muss ggf. bei Satzungsänderungen und der Auflösung der Stiftung mitwirken.Eine Beteiligung der Stiftungsbehörde ist nicht erforderlich.
Das Finanzamt prüft die Anerkennung der Gemeinnützigkeit und die Mittelverwendung.Das Finanzamt prüft die Anerkennung der Gemeinnützigkeit und die Mittelverwendung.

Was kostet die Errichtung einer treuhänderischen oder rechtsfähigen Stiftung?

Die Errichtung einer Stiftung – gleich ob in der Form einer treuhänderischen Stiftung oder einer rechtsfähigen Stiftung – ist stets ein individuell zu gestaltender Vorgang, der sowohl rechtliche, steuerliche als auch organisatorische Aspekte berücksichtigt. Pauschale Preisangaben greifen hier in der Regel zu kurz.

Aus diesem Grund wird im Regelfall eine Grundgebühr für die Mandatsübernahme sowie ein Stundensatzhonorar für den konkreten Bearbeitungs- und Abstimmungsaufwand vereinbart. Nur durch eine solche Kombination kann sichergestellt werden, dass die Stiftung maßgeschneidert nach den Bedürfnissen des Stifters ausgestaltet wird – etwa hinsichtlich der Zwecke, der Begünstigtenregelung, der Vermögensstruktur und der langfristigen steuerlichen Effizienz.

Die Höhe des Honorars richtet sich dabei nach dem Umfang der gewünschten Leistungen, der Komplexität des Stiftungsmodells (z. B. bei Familienstiftungen, gemeinnützigen Doppelstrukturen oder Vermögensübertragungen) und dem Abstimmungsbedarf mit Behörden (Stiftungsaufsicht, Finanzamt etc.).

Für eine rechtssichere und wirtschaftlich durchdachte Stiftungslösung empfiehlt sich daher stets eine transparente Vergütungsvereinbarung, die sowohl den Einstieg als auch die flexible Bearbeitung in komplexeren Mandatsverläufen abbildet.

Ihr direkter Kontakt zu Dr. jur. Arconada, LL.M.

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