Bei der Ermittlung des Jahresüberschusses findet das Zu- und Abflussprinzip Anwendung. D.h. Betriebseinnahmen sind im Zeitpunkt des Zuflusses, Betriebsausgaben im Zeitpunkt des Abflusses zu berücksichtigen. Eine Ausnahme zum Zu- und Abflussprinzip bilden regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Ende des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind. Eine weitere Ausnahme stellen regelmäßig wiederkehrende Ausgaben dar, die beim Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Ende des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, abgeflossen sind. Unter einem kurzen Zeitraum versteht man maximal 10 Tage. Der Zufluss erfolgt i. d. R. mit Erlangen der wirtschaftlichen Verfügungsmacht, d.h. wenn z. B. das Geld auf dem Konto gutgeschrieben wird. Dieser Grundsatz gilt für den Abfluss sinngemäß.
Beispiel: Einnahmen
Ein Beispiel für eine regelmäßig wiederkehrende Einnahme ist z. B. die Zinszahlung, deren Fälligkeit gewöhnlich am 31.12. liegt, die jedoch erst kurz nach dem Ende des Jahres, zu dem sie wirtschaftlich gehört, zufließt. Diese Einnahmen sind, begründet durch ihre Charakterisierung als regelmäßig wiederkehrende Einnahme, bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des alten Kalenderjahres als Betriebseinnahme des alten Jahres zu erfassen, wenn sie auch wirtschaftlich ins alte Jahr gehören.
Beispiel: Ausgaben
Ein Beispiel für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben sind Mietzahlungen, die erst nach Ablauf des Monats gezahlt werden. Wird beispielsweise die Dezembermiete 2015 erst am 3. Januar 2016 gezahlt. So handelt es sich um eine regelmäßig wiederkehrende Ausgabe, die wirtschaftlich noch ins alte Jahr gehört und kurz nach Ende des Kalenderjahres gezahlt wurde. Die Miete ist als Betriebsausgabe noch in der Gewinnermittlung des Jahres 2015 zu erfassen.
Beispiel: Umsatzsteuer-Vorauszahlungen
Dass es sich bei den Umsatzsteuer-Vorauszahlungen um ein weiteres Beispiel für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben handeln kann, hat kürzlich der Bundesfinanzhof entschieden (BFH XI R 48/05). Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung, die für den letzten Monat des alten Jahres bzw. für das letzte Quartal des alten Jahres geschuldet und innerhalb der ersten 10 Tage des neuen Jahres gezahlt wird, ist eine regelmäßig wiederkehrende Ausgabe, die in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung des alten Jahres zu erfassen ist. Hierbei spielt es keine Rolle, dass es bei Umsatzsteuer-Voranmeldungen regelmäßig auch zu Nullmeldungen oder Erstattungen kommen kann.