Steuerhinterziehung – ab wann droht Freiheitsstrafe und wann ist Bewährung möglich?

Die Frage nach dem Strafmaß gehört zu den häufigsten Anliegen im Steuerstrafrecht. Sowohl Unternehmer als auch Privatpersonen wollen wissen, ab wann eine Steuerhinterziehung nicht mehr „nur“ mit einer Geldstrafe endet, sondern eine Freiheitsstrafe droht. Die Antwort ist juristisch komplexer, als es plakative Betragsgrenzen vermuten lassen. Gleichwohl lassen sich anhand der gesetzlichen Systematik und der gefestigten Rechtsprechung klare Leitlinien erkennen.

Dieser Beitrag erläutert, wie Gerichte das Strafmaß bestimmen, welche Rolle die Höhe der hinterzogenen Steuer spielt und unter welchen Voraussetzungen eine Bewährungsstrafe noch möglich ist.

Gesetzlicher Strafrahmen der Steuerhinterziehung

Die Steuerhinterziehung ist im Gesetz als Straftat ausgestaltet. Der Grundtatbestand sieht als Strafrahmen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Damit bewegt sich die Steuerhinterziehung formal auf einer Stufe mit anderen Vermögensdelikten.

Bereits diese Einordnung zeigt, dass es sich keineswegs um ein „Bagatelldelikt“ handelt. Das Steuerstrafrecht verfolgt den Zweck, die Funktionsfähigkeit des Steuersystems zu sichern, weshalb die Gerichte regelmäßig betonen, dass Steuerdelikte das Gemeinwesen in besonderer Weise schädigen.

Der „besonders schwere Fall“ – der Wendepunkt im Strafmaß

Deutlich gravierender wird die Situation, wenn ein sogenannter besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung angenommen wird. In diesem Fall erhöht sich der Strafrahmen auf sechs Monate bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe.

Ein besonders schwerer Fall liegt nach dem Gesetz insbesondere dann nahe, wenn:

  • die Steuerverkürzung ein „großes Ausmaß“ erreicht,

  • die Tat gewerbsmäßig begangen wurde,

  • die Steuerhinterziehung über mehrere Jahre systematisch erfolgt ist,

  • besondere Manipulations- oder Verschleierungshandlungen vorliegen.

In der Praxis ist vor allem das „große Ausmaß“ der entscheidende Faktor. Dabei handelt es sich nicht um eine starre Grenze, sondern um eine wertende Betrachtung, bei der sowohl die Höhe als auch die Struktur der Tat eine Rolle spielen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Strafsachen (BGH) ist von einer Steuerhinterziehung im großen Ausmaß regelmäßig dann auszugehen, wenn der Hinterziehungsbetrag 50.000 € übersteigt, vgl. BGH-Urt. 1 StR 373/15 v. 27.10.2015, BGHSt 61, 28.

Die Bedeutung der Hinterziehungshöhe

Die Höhe der hinterzogenen Steuer ist der zentrale Anknüpfungspunkt für die Strafzumessung. Mit zunehmender Summe steigt nicht nur die abstrakte Strafandrohung, sondern auch die Wahrscheinlichkeit einer Freiheitsstrafe.

Dabei kommt es nicht allein auf einen einzelnen Veranlagungszeitraum an. Gerade bei Unternehmern werden häufig mehrere Jahre zusammengerechnet, wenn sich ein wiederkehrendes Muster zeigt. Auch bei Privatpersonen können sich über die Jahre erhebliche Gesamtbeträge ergeben, etwa bei nicht erklärten Kapital- oder Vermietungseinkünften.

Entscheidend ist stets die Gesamtschau der Tat, nicht der isolierte Blick auf ein einzelnes Jahr.

Freiheitsstrafe – wann sie realistisch droht

Eine Freiheitsstrafe wird in der Praxis insbesondere dann verhängt, wenn:

  • hohe Hinterziehungsbeträge vorliegen,

  • die Tat über längere Zeiträume begangen wurde,

  • eine besondere kriminelle Energie erkennbar ist,

  • einschlägige Vorbelastungen bestehen,

  • keine ernsthaften Bemühungen um Schadenswiedergutmachung erfolgt sind.

Gerade bei Unternehmern spielt die Frage der Organisationsverantwortung eine große Rolle. Wer als Geschäftsführer oder Inhaber systematisch falsche Strukturen duldet oder nutzt, wird strenger beurteilt als jemand, der einen einmaligen Fehler begeht.

Bewährung – juristisch möglich, praktisch begrenzt

Eine Freiheitsstrafe kann grundsätzlich zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn sie zwei Jahre nicht überschreitet. Das bedeutet jedoch nicht, dass Bewährung automatisch gewährt wird. Die Gerichte prüfen sehr genau, ob:

  • eine positive Sozialprognose besteht,

  • der Täter Einsicht gezeigt hat,

  • der Schaden vollständig ausgeglichen wurde,

  • Wiederholungsgefahr ausgeschlossen erscheint.

Mit steigender Hinterziehungssumme werden die Anforderungen an eine Bewährungsentscheidung deutlich strenger. In bestimmten Fallkonstellationen gehen Gerichte davon aus, dass allein spezial- und generalpräventive Gründe gegen eine Bewährung sprechen.

Unternehmer versus Privatpersonen – Unterschiede in der Bewertung

Unternehmer

Bei Unternehmern werden regelmäßig erschwerend berücksichtigt:

  • besondere Sachkunde und Erfahrung,

  • organisatorische Verantwortung,

  • Nutzung betrieblicher Strukturen zur Tatbegehung,

  • Auswirkungen auf Mitarbeiter, Kunden und Markt.

Fehler in der Umsatzsteuer oder Kassenführung werden daher oft strenger bewertet als vergleichbare Pflichtverletzungen im rein privaten Bereich.

Privatpersonen

Bei Privatpersonen stehen andere Aspekte im Vordergrund:

  • Komplexität der steuerlichen Materie,

  • individuelle Lebenssituation,

  • Grad der Eigeninitiative bei der Aufklärung,

  • frühe Schadenswiedergutmachung.

Gleichwohl gilt auch hier: Hohe Summen und lange Tatzeiträume können eine Freiheitsstrafe realistisch machen.

Strafmildernde Faktoren in der Praxis

Unabhängig von der Person des Täters spielen bestimmte Faktoren regelmäßig eine strafmildernde Rolle:

  • vollständige Nachzahlung der Steuern,

  • frühzeitige Kooperation,

  • glaubhafte Einsicht,

  • geordnete Offenlegung der Sachverhalte,

  • fehlende Vorstrafen.

Besonders relevant ist, ob eine wirksame Selbstanzeige vorliegt. Gelingt diese, entfällt die Strafbarkeit vollständig. Scheitert sie jedoch, kann sie zumindest im Rahmen der Strafzumessung noch berücksichtigt werden – allerdings ohne Garantie.

Fazit: Freiheitsstrafe ist keine Ausnahme mehr

Die Vorstellung, Steuerhinterziehung werde „schon irgendwie mit einer Geldstrafe erledigt“, entspricht längst nicht mehr der Realität. Bei hohen Beträgen, systematischem Vorgehen oder unternehmerischen Strukturen ist eine Freiheitsstrafe keine theoretische Möglichkeit, sondern eine reale Gefahr.

Für Unternehmer wie für Privatpersonen gilt daher: Wer erkennt, dass steuerliche Fehler nicht nur vereinzelt, sondern strukturell vorliegen, sollte frühzeitig handeln. Je früher Risiken eingeordnet, Beträge ermittelt und Optionen geprüft werden, desto größer ist der Spielraum, um strafrechtliche Konsequenzen zu begrenzen oder ganz zu vermeiden.