Anzahlung und Vorsteuerabzug

Bei der Regelbesteuerung, also der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten, entsteht die Umsatzsteuer für eine erbrachte Lieferung oder sonstige Leistung grundsätzlich erst dann, wenn die Leistung (oder eine Teilleistung) ausgeführt worden ist.

Sobald der leistende Unternehmer allerdings eine Anzahlung oder Vorauszahlung erhält, muss er die in der Anzahlung enthaltene Umsatzsteuer mit der Umsatzsteuervoranmeldung des Zahlungsmonats anmelden und an das Finanzamt abführen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 4 UStG). Der leistende Unternehmer ist dazu verpflichtet, über die Anzahlung eine Rechnung auszustellen, § 14 Abs. 2 UStG. Diese ordnungsgemäße Rechnung ist wiederum Voraussetzung für den Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG.

Der Anspruch auf Vorsteuerabzug entsteht auch bei einer Anzahlung auf eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung. Der vorgenommene Vorsteuerabzug ist zu berichtigen, wenn die vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausgeführt wird und der Anzahlende den Rechnungsbetrag zurückerhalten hat. Nun hat der EuGH auf Anfrage des BFH zu entscheiden, ob eine Rückzahlung an den Geschäftspartner die Voraussetzung für die Rückzahlung der geltend gemachten Vorsteuer ist.

Hinweis:

Die Umsatzsteuer für eine Anzahlung entsteht erst dann, wenn die Anzahlung tatsächlich geleistet worden ist. Wenn der Leistungsempfänger einen geringeren Betrag, als in der Anzahlungsrechnung abgerechnet wurde, zahlt, entsteht die Umsatzsteuer aus dem Zahlbetrag. Eine Berichtigung der Anzahlungsrechnung ist nicht erforderlich.