Die Lieferung von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken wird nur noch in Ausnahmefällen dem ermäßigten Steuersatz von derzeit 7% unterworfen. Die bekanntesten Beispiele für Waren, bei denen der ermäßigte Steuersatz erhoben wird, sind Lebensmittel und Bücher. Die Steuer beträgt bei den Umsätzen gemäß § 12 Abs. 2 UStG nicht die bekannten 19%, sondern nur 7%. Die Einfuhr Kunstgegenständen und andere Sammlungsstücken unterliegt unter besonderen Voraussetzungen dem ermäßigten Steuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 12 UStG).
Was ist Kunst und was Sammlungsstück?
Es stellt sich die Frage, was Sammlungsstück und was Kunstgegenstand ist. Denn nur so lässt sich verstehen, wann der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist.
Kunstgegenstände: Der Kunstbegriff lässt sich steuerrechtlich gut negativ abgrenzen. Denn es kann leichter festgestellt werden, was nicht Kunst im steuerrechtlichem Sinne ist. Dazu zählen zum Beispiel nicht Kunstfotografien und Siebdrucke. Ein Originalerzeugnis der Bildhauerkunst wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass es auch praktischen Zwecken dient; zu denken ist beispielsweise an einen Brunnen. Nicht dazu gehören Bildhauerarbeiten, die den Charakter einer Handelsware haben, das heißt in einem potenziellen Wettbewerb mit ähnlichen handwerklich hergestellten Erzeugnissen stehen.
Sammlungsstücke: Sammlungsstücken im steuerrechtlichen Sinn muss ein besonderer geschichtlicher Wert zukommen. Ein geschichtlicher Wert kommt einem Sammlungsstück zu, wenn sie einen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften dokumentieren oder einen Abschnitt dieser Entwicklung veranschaulichen. Dabei genügt jedoch eine Museumseignung für sich allein noch nicht.
Wann wird die Lieferung von Kunstgegenständen ermäßig besteuert?
Die Lieferung und der innergemeinschaftliche Erwerb von Kunstgegenstände wird nur noch dann ermäßigt besteuert, wenn die Lieferung
- vom Urheber der Gegenstände oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt werden oder
- von einem Unternehmer bewirkt wird, der kein Wiederverkäufer ist.
Ferner müssen die Gegenstände
- vom Unternehmer in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt werden,
- von ihrem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger an diesen Unternehmer geliefert (Lieferer) wurden oder
- den Unternehmer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigen.
Urheber ist derjenige Künstler, der den Kunstgegenstand geschaffen hat. Rechtsnachfolger
ist grundsätzlich nur der Gesamtrechtsnachfolger (§ 1922 BGB), das heißt der Erbe. Der Einzelrechtsnachfolger kommt nur bei unentgeltlichem Erwerb vom Urheber aufgrund einer Schenkung oder eines Vermächtnisses beziehungsweise beim unentgeltlichen Erwerb des Künstlerunternehmens (§ 1 Abs. 1a UStG) in Betracht.
Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
Ein Lieferer ist kein Wiederverkäufer, wenn er nicht gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenstände handelt oder solche im eigenen Namen öffentlich versteigert. Ein Lieferer ist auch dann Wiederverkäufer, wenn er im Rahmen seiner Wiederverkäufertätigkeit nur gelegentlich Kunstgegenstände veräußert.