Seit dem 1. Januar 2002 wird der Finanzverwaltung aufgrund der gesetzlichen Neuregelungen im Steuersenkungsgesetz das Recht eingeräumt, die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellte Buchführung des Steuerpflichtigen durch Datenzugriff zu prüfen. Dazu müssen die Softwarehersteller eine Funktion bereitstellen, mit der die Daten aus dem Programm exportiert werden können, so dass ein Prüfer sie in seine Software einlesen und Auswertungen darauf laufen lassen kann.
Wie diese Daten zu exportieren sind, sind in den „Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“ zusammengefasst und von uns in tax mit der Funktionalität „Export für Datenzugriff der Finanzverwaltung“ bereitgestellt.
Bis 31.12.2014 richtete sich der Export nach den „Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU)“. Diese Grundsätze sind mit BMF-Schreiben vom 14.11.2014 in die allgemeinen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoBD) integriert worden.
Die Möglichkeit der Finanzverwaltung, diesen Datenzugriff durchzuführen, besteht nur im Rahmen einer Außenprüfung. Daher müssen Sie die Daten nur dann exportieren, wenn Sie von der Finanzverwaltung dazu aufgefordert werden.