Wer darf seinen Gewinn mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln?

Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und Abschlüsse zu machen und die nicht freiwillig Bücher führen und Abschlüsse machen, dürfen ihren Gewinn mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln. Soweit der Gesetzestext, doch wer ist danach tatsächlich berechtigt, seinen Gewinn mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zu ermitteln?

Buchführung
Buchführung

Steuerliche Buchführungspflichten findet man in den §§ 140 und 141 der Abgabenordnung (AO). § 140 AO verweist auf andere Gesetze. Hierzu gehört als wichtigste Vorschrift zur Buchführungsverpflichtung der § 238 des Handelsgesetzbuches, wonach jeder Kaufmann verpflichtet ist, Bücher zu führen. D.h. ein Kaufmann darf seinen Gewinn nicht mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln.

§ 141 AO enthält für die verbleibenden Steuerpflichtigen, die nicht bereits nach anderen Gesetzen buchführungspflichtig sind, Buchführungsgrenzen. Dabei handelt es sich vorwiegend um Umsatz- und Gewinngrenzen, die für einen gewerblichen Unternehmer oder einen Land- und Forstwirt bei Übersteigen der Grenzen ebenfalls zur Buchführungspflicht führen. D.h. gewerbliche Unternehmer und Land- und Forstwirte dürfen ihren Gewinn nur mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, wenn Umsatz und Gewinn die folgenden Grenzen nicht übersteigen:

  • Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von nicht mehr als 500.000 € im Kalenderjahr (ab 2016 600.000 €),
  • selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert von nicht mehr als 25 000 €,
  • einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von nicht mehr als 50.000 € im Wirtschaftsjahr (ab 2016 60.000 €), oder
  • einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von nicht mehr als 50.000 € im Kalenderjahr (ab 2016 60.000 €).
  • Alle anderen gewerblichen Unternehmer und Land- und Forstwirte dürfen ihren Gewinn nicht mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln.

Ausnahme: Einzelkaufleute, die in zwei aufeinander folgenden Wirtschaftsjahren nicht mehr als jeweils 500.000 € Umsatz und jeweils 50.000 € Gewinn aufweisen, sind von der handelsrechtlichen Pflicht zur Buchführung befreit. Ab 2016 gelten entsprechend die neuen Schwellenwerte von 600.000 € Umsatz und 60.000 € Gewinn.

Achtung: Auch wenn die neuen Grenzwerte erst ab 2016 gelten, dürfen die Finanzämter keine Mitteilung zur Buchführungspflicht versenden, wenn der Gewinn oder der Umsatz im Jahr 2015 zwar den bisherigen Grenzwert, nicht aber den neuen übersteigt (§ 19 Abs. 3, 4, 8 und 9 EG-AO).

Beispiel: Ein Unternehmer hat im Jahr 2014 Einkünfte aus Gewerbebetrieb von

a) 55.000 €,

b) 61.000 €.

Die Steuererklärung inklusive der Anlage EÜR für 2014 wird am 31.08.2015 beim Finanzamt eingereicht.

Im Fall a) ist zwar der alte Grenzwert von 50.000 € überschritten, jedoch nicht der neue von 60.000 €. Eine Mitteilung zur Buchführungspflicht darf daher nicht ergehen.

Anders sieht es im Fall b) aus. Alter und neuer Grenzwert wurden überschritten. Eine Mitteilung nach § 141 Abs. 2 AO hat zu erfolgen.

Darüber hinaus kann jeder Freiberufler seinen Gewinn mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, wenn er nicht freiwillig Bücher führt und Abschlüsse macht.

Zusammenfassend kann man sagen, dass kleinere gewerbliche Unternehmer und Land- und Forstwirte, die keine Kaufleute sind und die Umsatz- und Gewinngrenzen nicht übersteigen, und Freiberufler ihren Gewinn mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln dürfen.